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Satzung

Förderverein

Wilhelm-Busch-Schule
Soltau e. V.

Satzung des Fördervereins "Wilhelm-Busch-Schule Soltau e. V."

 

§   1:   Der Verein führt den Namen "Förderverein Wilhelm-Busch-Schule Soltau", nach Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.". Er hat den Sitz in Soltau.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§   2:   Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung an der Wilhelm-Busch-Schule Soltau. Der Verein verwendet die beschafften Mittel ausschließlich für die genannten Satzungszwecke. Entsprechende Mittel sollen durch Spenden, Sammlungen und Beiträge erbracht werden.

 

§   3:   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand schlägt einen Haushaltsplan vor, der von der  Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§   4:            Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt durch Stellung eines Aufnahmeantrages und endet durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres und bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der Körperschaft. Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§   5:   Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07 des darauf folgenden Jahres.

 

§   6:   Ein Mitgliedsbeitrag wird einmal am 01.08. eines jeden Jahres erhoben.

 

§   7:   Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

Ø      dem/der Vorsitzenden

Ø      Stellvertreter/in

Ø      Schriftführer/in

Ø      Kassenführer/in

Ø      einem Beirat, der aus einer bis drei Personen besteht.

 

Er wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, und zwar unabhängig voneinander.

 

§   8:   Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Es sind zwei Revisoren zu wählen, die jährlich die Vereinskasse überprüfen.

 

§   9:   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen gemäß § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.

 

§ 10:   Der Schriftführer hat das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu führen. Der Kassenführer hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und für die ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 11:   Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Auf Verlangen von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder sind unter Angabe des Grundes weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

 

§ 12:            Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

§ 13:   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Soltau, 17. Dezember 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Förderverein

Wilhelm-Busch-Schule
Soltau e. V.

 

 

 

 

Satzung des Fördervereins "Wilhelm-Busch-Schule Soltau e. V."

 

§   1:   Der Verein führt den Namen "Förderverein Wilhelm-Busch-Schule Soltau", nach Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.". Er hat den Sitz in Soltau.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§   2:   Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung an der Wilhelm-Busch-Schule Soltau. Der Verein verwendet die beschafften Mittel ausschließlich für die genannten Satzungszwecke. Entsprechende Mittel sollen durch Spenden, Sammlungen und Beiträge erbracht werden.

 

§   3:   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand schlägt einen Haushaltsplan vor, der von der  Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§   4:            Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt durch Stellung eines Aufnahmeantrages und endet durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres und bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der Körperschaft. Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§   5:   Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07 des darauf folgenden Jahres.

 

§   6:   Ein Mitgliedsbeitrag wird einmal am 01.08. eines jeden Jahres erhoben.

 

§   7:   Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

Ø      dem/der Vorsitzenden

Ø      Stellvertreter/in

Ø      Schriftführer/in

Ø      Kassenführer/in

Ø      einem Beirat, der aus einer bis drei Personen besteht.

 

Er wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, und zwar unabhängig voneinander.

 

§   8:   Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Es sind zwei Revisoren zu wählen, die jährlich die Vereinskasse überprüfen.

 

§   9:   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen gemäß § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.

 

§ 10:   Der Schriftführer hat das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu führen. Der Kassenführer hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und für die ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 11:   Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Auf Verlangen von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder sind unter Angabe des Grundes weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

 

§ 12:            Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

§ 13:   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Soltau, 17. Dezember 2009